Allgemeine Informationen Planen und Bauen

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen.

Erste Anlaufstelle für sämtliche Bewilligungen ist dazu die Abteilung Bau und Infrastruktur. Diese ist Dreh- und Angelpunkt in sämtlichen Baufragen. Gerne stehen Ihnen auch die Mitarbeitenden der Abteilung Bau und Infrastruktur bei Fragen zur Verfügung.

Soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, bedürfen in der Bauzone insbesondere folgende Vorhaben keiner Baubewilligung:

  • unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 2,50 m;
  • kleine Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie Brunnen, Teiche, fest installierte Kinderspielgeräte, Gartencheminées sowie auf wenigstens zwei Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze;
  • Mauern und Einfriedungen von weniger als 1,20 m Höhe längs Gemeindestrassen, Wegen und Plätzen sowie von weniger als 1,80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen, wenn ihnen nicht die Funktion als Stützmauer zukommt;
  • Terrainveränderungen von weniger als 0,50 m Höhe und 100 m² Fläche;
  • das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und dergleichen ausserhalb bewilligter Camping- und Abstellplätze von weniger als drei Monaten je Kalenderjahr;
  • mobile Bauten und Anlagen wie Festhütten, Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Tribünen und dergleichen während höchstens drei Monaten je Kalenderjahr;
  • Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie geringfügige Änderungen im Innern von bestehenden Gebäuden;
  • unbeleuchtete Aussenreklamen von insgesamt weniger als 2 m² Ansichtsflächen sowie vorübergehende Baureklamen;
  • Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung.

Die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauvorhaben ist in der Regel bewilligungspflichtig.

Sollte sich das Grundstück ausserhalb der Bauzone oder im geschützten Ortsbild befinden, ist eine Baubewilligung notwendig.

Auch wenn erst eine Vision oder erste grobe Ideen bestehen, steht die Abteilung Bau und Infrastruktur unterstützend zur Seite, um diese im Rahmen einer Vorprüfung zu besprechen und Informationen zu den notwendigen Angaben und Formulare abzugeben.

Befindet sich das Baugrundstück beispielsweise im Ortsbildschutzgebiet, erfolgt in der Vorprüfung zudem eine Beurteilung durch die Fachgruppe Ortsbild- und Denkmalschutz (FGOD). Die Mitglieder bestehen aus einer politischen Vertretung, zwei Personen aus der Abteilung Bau und Infrastruktur, einem externen Bauberater und einer Vertretung der kantonalen Denkmalpflege. Die Fachgruppe trifft sich in der Regel alle drei Wochen um laufende Vorabklärungen (Bauermittlungen) oder Baugesuche die nationale, kantonale oder kommunale Baudenkmäler zum Gegenstand haben zu diskutieren.

Handelt es sich um eine Gewerbe- oder Industriebaute, führen die kantonalen Stellen ebenfalls regelmässig Beratungen in Form von Projekt- oder Planbesprechungen durch. Vor allem bei grösseren oder komplexeren Vorhaben zahlt es sich buchstäblich aus, von der Möglichkeit einer solchen Beratung frühzeitig Gebrauch zu machen.

Solche Erst-Beurteilungen oder Vorprüfungen können Änderungsbedarf an einem Projekt offenbaren. Da sich das Vorhaben noch im Stadium des Vorprojekts befindet, können Änderungen ohne grosse Planungs- und Baumehrkosten einfach eingearbeitet werden. Zu diesem frühen Zeitpunkt ist es bedeutend einfacher Lösungen zu finden, als in späteren Verfahrensabschnitten, wenn sich ein Projekt schon in einem hohen Konkretisierungsgrad befindet und auch kleine Änderungen grosse Anpassungen und entsprechende Mehrkosten zur Folge haben können.

Befindet sich das Grundstück im Ortsbildschutzgebiet oder handelt es sich um ein Einzelschutzobjekt, erfolgt eine Beurteilung durch die Fachgruppe Ortsbild- und Denkmalschutz (FGOD).

Das Bundesgesetz über die Raumplanung schreibt vor, dass alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet, Schutzzonen) der zuständigen kantonalen Behörde zu unterbreiten sind. Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige Stelle, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist oder ob dafür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

Melden Sie hier Ihre geplante Solaranlage im Kanton St. Gallen. Das Formular muss spätestens 30 Tage vor Baubeginn bei der zuständigen Bauverwaltung eingereicht werden. Für bewilligungspflichtige Anlagen ist zusätzlich das kantonale Baugesuchsformular erforderlich.

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