Sie werden bald Vater eines Kindes oder sind es bereits und Sie sind mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet?
Dann können Sie, sofern alle Dokumente vollständig sind, vor der Zivilstandesbeamtin/des Zivilstandsbeamten eine persönliche Anerkennungserklärung abgeben, damit Sie auch rechtlich als Vater gelten.
Vaterschaftsanerkennung
Das Kindesverhältnis zwischen einem Kind und dem Vater, welcher nicht mit der Mutter verheiratet ist, wird durch die Anerkennung festgestellt (Art. 260 ZGB).
Eine Anerkennung kann nur durch den leiblichen Vater erfolgen.
Die Anerkennungserklärung kann vor oder nach der Geburt abgegeben werden. Eine vorgeburtliche Anerkennung wird aus rechtlichen Gründen aber empfohlen.
Für die Entgegennahme einer Anerkennungserklärung ist bei Schweizer Eltern jedes schweizerische Zivilstandsamt zuständig.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit gibt das Zivilstandsamt des Wohnorts gerne über die nötigen Schritte Auskunft.
Eine persönliche Vorsprache ist in jedem Fall notwendig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wir beraten Sie gerne persönlich oder telefonisch über die notwendigen Dokumente.
Gemeinsame elterliche Sorge
Die Eltern des gemeinsamen Kindes, welche nicht miteinander verheiratet sind und die elterliche Sorge gemeinsame ausüben wollen, müssen eine entsprechende Erklärung gegenüber einer Behörde abgeben.
Die Erklärung kann entweder zusammen mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt erfolgen oder separat bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Da Zivilstandsamt bietet keine Beratung in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Erziehungsgutschriften an.
Bei Fragen nehmen Sie bitte direkt mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kontakt auf.