Hundehaltung

Sie haben einen Hund oder möchten einen anschaffen?

Dann finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Anmeldung in der Hundedatenbank Amicus, zur Hundetaxe sowie zur Mikrochip-Pflicht. Mit wenigen Schritten erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorgaben – wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.

Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, muss dies gemäss Hundegesetz (sGS 456.1, abgekürzt HuG) der Politischen Gemeinde melden, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird. Gestützt auf diese Meldung registriert die Gemeinde den Hundehalter in der Schweizerischen Hundedatenbank «Amicus». Bei einem Welpen und beim Ausland-Import hat ein Tierarzt in der Schweiz anschliessend den Hund neu in der Datenbank zu erfassen. Falls der Hund in der Datenbank bereits registriert ist, hat der Vorhalter den Hund an den neuen Halter zu übertragen.

Die Rechnung für die Hundesteuer wird jährlich im ersten Quartal erhoben. Die Hundesteuer ist vom Halter zu bezahlen, wo sich der Hund zu Beginn des Kalenderjahres aufhält. In Buchs beträgt die jährliche Hundetaxe pro Hund CHF 120. Keine Taxe wird erhoben für:

  • Blindenführ- und Behindertenhunde
  • Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen Gemeinde oder anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde;
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.

Die eidgenössische Tierseuchenverordnung schreibt vor, dass ab 1. Januar 2007 alle Hunde mittels eines Mikrochips gekennzeichnet und in der zentralen Datenbank Amicus zu registrieren sind. Die Kennzeichnung der Hunde mittels Mikrochip und die Registrierung in der Datenbank ermöglichen in Seuchenfällen, bei Beissunfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden eine einfache und rasche Abklärung des Hundehalters. Die Tierärzte und die Polizeistationen verfügen über die entsprechenden Lesegeräte.

Weitere Informationen zur Kennzeichnungspflicht finden Sie hier:

Unter folgendem Link finden Sie Tipps für den ersten Hund & Checklisten zur Anschaffung.
Zuständige Abteilung

Finanzverwaltung