Der Familienname dient zur Identifikation einer Person und bleibt gemäss schweizerischem Namensrecht heute grundsätzlich im Lauf des Lebens unverändert.
Das schweizerische Namensrecht ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz anwendbar. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft können ihren Namen dem Recht ihres Heimatsstaats unterstellen.
Namenswahl bei Heirat in der Schweiz
Bei einer Heirat von Ehepaaren mit Wohnsitz in der Schweiz behalten die beiden Partner gemäss schweizerischem Namensrecht grundsätzlich ihren Namen. Sie können sich aber auch entscheiden, einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Namensregelung - Heirat im Ausland
Personen mit schweizerischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland heiraten, können ihren Namen dem schweizerischen Heimatrecht unterstellen, müssen ihre Namenserklärung aber vor der Eheschliessung bei der schweizerischen Vertretung im Ausland oder dem Zivilstandsamt des Heimatorts beantragen.
Namensregelung bei Scheidung
Nach einer Scheidung behalten die Ehepartner grundsätzlich den Namen, den sie bei der Heirat angenommen haben. Falls eine Person Ihren Namen bei der Heirat geändert hat und nach der Scheidung wieder den Ledignamen annehmen möchte, ist dies mit einer einfachen Namenserklärung beim Zivilstandsamt des Wohnorts möglich.
Eine persönliche Vorsprache ist notwendig.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Zivilstandsamt.
Familienname der Kinder
Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen ihrer Eltern beziehungsweise den Namen, den die Eltern bei der Heirat als Familiennamen bestimmt haben.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und keine vorgeburtliche Kindesanerkennung durch den Kindsvater erfolgt ist, erhalten die Kinder den Ledignamen ihrer Mutter.
Nach der Scheidung der Eltern behalten Kinder ihren Namen.
Der Name des Kindes kann in Ausnahmefällen (bei Vorliegen achtenswerter Gründe) nach der Scheidung mit einem Gesuch um Namensänderung geändert werden.
Wichtige Hinweise
- Die Namenserklärung ist unwiderruflich: Sie kann nur durch eine offizielle Namensänderung aus achtenswerten Gründen (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB) rückgängig gemacht werden.
- Bei der Namenserklärung nach der Scheidung handelt es sich um ein persönliches Recht der geschiedenen Ehegatten. Daraus können keine weiteren Rechte abgeleitet werden.
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