Ausbringung von Aushub- und Abraummaterial

innerhalb der Bauzone
Terrainveränderungen innerhalb der Bauzone von weniger als 0.50 m Höhe und 100 m² Fläche bedürfen unter Einhaltung der baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften keiner Baubewilligung (Art. 136 Abs. 2 lit. d Planungs- und Baugesetz [sGS 731.1; abgekürzt PBG]). Über 0.50 m Höhe oder 100 m3 ist eine reguläre Baubewilligung zwingend.

ausserhalb der Bauzone
Demgegenüber bedürfen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone einer Baubewilligung durch die Gemeinde und der Zustimmung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG; Art. 112 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 9 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [sGS 731.11; abgekürzt PBV]). Bei Terrainveränderungen bis 100 m3 ersetzt die verbindliche Erklärung die Baubewilligung. Über 100 m3 ist eine reguläre Baubewilligung zwingend. Bei sämtlichen Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen ist das Merkblatt des Amtes für Umwelt AFU 016 «Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone» (nachfolgend Merkblatt genannt) zwingend zu berücksichtigen.

Das Formular «Verbindliche Erklärung zum Ausbringung von Aushub- und Abraummaterial» können Sie direkt über den untenstehenden Download-Button herunterladen.

Zuständige Abteilung