Namenserklärung

Eine Scheidung hat auf die Namensführung der geschiedenen Ehegatten keinen Einfluss.

Die Namenserklärung kann nach der rechtskräftigen Scheidung auf jedem Zivilstandsamt der Schweiz erfolgen. Personen, welche vor 2013 geheiratet haben, können die Namenserklärung jederzeit abgeben.

Wichtige Hinweise:

  • Die Namenserklärung ist unwiderruflich: Sie kann nur durch eine offizielle Namensänderung aus achtenswerten Gründen (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB) rückgängig gemacht werden.
  • Bei der Namenserklärung nach der Scheidung handelt es sich um ein persönliches Recht der geschiedenen Ehegattin z.B. des geschiedenen Ehegattens. Daraus können keine weiteren Rechte abgeleitet werden, insbesondere bleibt der Familienname der minderjährigen Kinder grundsätzlich unverändert.

Zuständige Abteilung