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Online-Schalter und Dienstleistungen
Sind Sie neu in unsere Stadt zugezogen? Herzlich willkommen!
Bei einem Umzug ist gemäss Artikel 6 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt: NAG; sGS 453.1) eine Abmeldung in der Wegzugsgemeinde sowie eine Anmeldung in der Zuzugsgemeinde innert 14 Tagen ab Umzug/Einreise beim zuständigen Einwohneramt erforderlich.
Möchten Sie den Umzug möglichst einfach und ohne Behördengänge erledigen? Kein Problem! Nutzen Sie hierfür die Online-Plattform www.eumzug.swiss und erledigen Sie Ummeldung bei beiden involvierten Wohngemeinden in einem Schritt. Ansonsten ist eine persönliche Ab- und Anmeldung bei den zuständigen Einwohnerämtern erforderlich.
Zuzüge aus dem Ausland können nur persönlich am Schalter der Einwohnerdienste Buchs erfolgen.
Damit wir Sie im Einwohnerregister aufnehmen können, benötigen wir folgende Dokumente:
Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen, bringen Sie bitte für eine Anmeldung innerhalb der Schweiz folgende Unterlagen mit:
Wenn Sie einem ausländischen Staat angehören, benötigen wir für die Anmeldung innerhalb der Schweiz folgende Unterlagen:
Anmeldung aus dem Ausland (persönliche Vorsprache an unserem Schalter nötig)
Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
Wenn Sie einem ausländischen Staat angehören, finden Sie die nötigen Merkblätter und Formulare beim Migrationsamt St. Gallen.
Haben Sie weitere Fragen? Die Einwohnerdienste der Stadt Buchs helfen Ihnen gerne weiter.
Anmeldung im Nebenwohnsitz/Wochenaufenthalt
Sie halten sich länger als 3 Monate in Buchs auf, haben Ihren Hauptwohnsitz jedoch in einer anderen Schweizer Gemeinde? In diesem Fall ist eine Anmeldung im Nebenwohnsitz/Wochenaufenthalt erforderlich. Hierfür wenden Sie sich bitte zuerst an das Einwohneramt Ihrer Schweizer Hauptwohnsitzgemeinde, um einen Heimatausweis (teilw. auch Interimsausweis oder Aufenthaltsausweis genannt) zu erhalten. Diesen Heimatausweis benötigen wir anschliessend zusammen mit dem Mietvertrag für Ihre Wohnung in Buchs für Ihre persönliche Anmeldung bei uns am Schalter. Die gesetzliche Meldefrist beträgt ebenfalls 14 Tage.
Strafbestimmungen
Bei Versäumen der Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- oder Mitwirkungspflicht oder unwahren Angaben behält sich das Einwohneramt vor, eine Busse auszusprechen (Strafbestimmung nach Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt des Kantons St. Gallen, abgekürzt NAG: sGS 453.1).