Videoüberwachung

Die Stadt Buchs setzt Videoüberwachung gezielt an bestimmten öffentlichen Standorten ein, im Rahmen des geltenden Polizeireglements und unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit zu erhöhen, Straftaten vorzubeugen und im Ereignisfall eine wirksame Nachverfolgung zu ermöglichen.

Zweck und Einsatz der städtischen Videoüberwachung

Die städtische Videoüberwachung im öffentlichen Raum dient zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten oder Sachbeschädigungen, sowie der Durchsetzung daraus entstehender Ansprüche.
Für unmittelbar notwendige Fahndungen können die bereits gespeicherten Sequenzen reproduziert und an die zuständigen Behörden ausgegeben werden. Eine nachträgliche Einsichtnahme kann auf Anweisung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Kennzeichnung der überwachten Bereiche

Die durch die Stadt Buchs überwachten Bereiche sind vor Ort durch Informationstafeln gekennzeichnet, welche via QR-Code über das Auskunftsrecht informieren.

Mehr Informationen zur städtischen Videoüberwachung können Sie auch dem Polizeireglement der Stadt Buchs entnehmen.

Videoüberwachung durch Private

Rechtliche Rahmenbedingungen

Private Videoüberwachungen müssen sich auf den eigenen Grund und Boden beschränken. Das Nachbargrundstück darf nur dann (mit-)gefilmt werden, wenn der betroffene Nachbar sein Einverständnis dazu gegeben hat. Dasselbe gilt in Mehrfamilienhäusern mit Miet- oder Eigentumswohnungen. Auch dort hat sich die durch einen Mieter oder Eigentümer durchgeführte Überwachung auf die durch diese ausschliesslich genutzten Teile zu beschränken. Das Filmen der gemeinschaftlich genutzten Bereiche setzt das Einverständnis sämtlicher Mitbewohner der Liegenschaft voraus.

Keine Überwachung öffentlicher Bereiche

Private Videoüberwachungssysteme dürfen den öffentlichen Grund nicht überwachen – weder in Echtzeit noch mittels Aufzeichnung. Ist öffentlicher Raum im Kamerawinkel sichtbar, muss der Winkel angepasst oder der Bereich unkenntlich gemacht werden.

Grundsätze für den Betrieb

Es gelten beim Betrieb einer Videoüberwachungsanlage die Prinzipien der Zweckbindung, Datensicherheit, Recht- und Verhältnismässigkeit sowie das Auskunftsrecht.