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Namenserklärung nach Scheidung
Diese Namenserklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Zivilstandsamt.
Wichtige Hinweise:
- Die Namenserklärung ist unwiderruflich: Sie kann nur durch eine offizielle Namensänderung aus achtenswerten Gründen (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB) rückgängig gemacht werden.
- Bei der Namenserklärung nach der Scheidung handelt es sich um ein persönliches Recht der geschiedenen Ehegattin z.B. des geschiedenen Ehegattens. Daraus können keine weiteren Rechte abgeleitet werden, insbesondere bleibt der Familienname der minderjährigen Kinder grundsätzlich unverändert.
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt Werdenberg | 081 755 75 30 | zivilstandsamt@buchs-sg.ch |