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Ladenöffnung

Sonntagsverkauf

Verkaufsgeschäfte sind an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. Die Politische Gemeinde kann durch Bewilligung Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen. Insbesondere kann sie Verkaufsgeschäften pro Jahr maximal vier Sonntagsverkäufte bewilligen.

Die Bewilligung wird nicht erteilt für Weihnachten, für den Karfreitag, für den Oster- und Pfingstsonntag und für den Eidgenössischen Bettag. Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden.

 

Verlängerung Ladenöffnung

Für Verkaufsgeschäfte gelten die ordentlichen Ladenöffnungszeiten von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr und am Samstag von 06.00 bis 17.00 Uhr.

Die Politische Gemeinde kann durch Bewilligung Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen. Insbesondere kann sie Verkaufsgeschäften pro Jahr maximal zwei Verlängerungen für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen bewilligen.

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