Vollmacht (Generalvollmacht)
jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.
Im Grundbuchverkehr ist die Vollmacht zu beglaubigen, d. h. der Vollmachtgeber muss diese vor der öffentlichen Beurkundungsperson unterschreiben oder persönlich die Echtheit seiner Unterschrift erklären.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Grundbuchamt | 081 755 75 70 | grundbuchamt@buchs-sg.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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